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Familienrecht

Als Rechtsanwälte für Scheidung, Sorgerecht und Umgangsrecht in Hannover vertreten wir Sie bundesweit in allen familienrechtlichen Angelegenheiten. Wir verfügen als erfahrene Familienrechtler über die langjährige Erfahrung, die Sie sich wünschen, um Ihr familienrechtliches Anliegen optimal zu lösen. Wir klären Sie umfassend über die rechtliche Situation auf und setzen Ihre Ansprüche durch. 

Beratung und Vertretung bei Trennung und im Scheidungsverfahren

Sie tragen sich mit dem Gedanken, sich von Ihrem Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner zu trennen oder scheiden zu lassen. Möglicherweise sehen Sie sich aber auch mit einem solchen Wunsch Ihres Partners konfrontiert oder Ihnen wurde sogar schon ein Scheidungsantrag zugestellt. Wir beraten Sie ausführlich zu allen Fragestellungen und begleiten Sie zielstrebig und kompetent durch das Scheidungsverfahren.

Trennungsunterhalt

Für die Zeit der Trennung hat ein Ehegatte gegebenenfalls einen Anspruch auf Zahlung von Trennungsunterhalt. Dies ist in der Regel derjenige, der die Kinder betreut und geringere bzw. keine eigene Einkünfte hat. Dieser Anspruch besteht zunächst unabhängig davon, ob es später tatsächlich zur Scheidung kommt. Nach den aktuellen Leitlinien des Oberlandesgerichts Celle muss der unterhaltsberechtigte Ehegatte im ersten Jahr nach der Trennung keine Erwerbstätigkeit aufnehmen bzw. eine vorhandene Arbeit nicht ausweiten. Die Verhältnisse sollen sich im Trennungsjahr nicht ändern. 

Scheidung

Eine Scheidung setzt grundsätzlich den Ablauf eines sog. Trennungsjahres voraus. Im Regelfall zieht einer der Ehegatten aus der Ehewohnung aus bzw. beide ziehen in neue Wohnungen. Ein Getrenntleben ist aber auch innerhalb derselben Ehewohnung/ Hauses möglich, sog. Trennung von Tisch und Bett. Es darf in diesem Fall kein gemeinsamer Haushalt geführt werden und es dürfen keine wesentlichen persönlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten bestehen. Der Scheidungsantrag selbst kann aber aus prozessualen Gründen bereits etwa 10 Monate nach der Trennung der Eheleute gestellt werden. In Ausnahmefällen kann auch sofort Scheidung beantragt werden, etwa bei Gewalt in der Ehe.

Beachten Sie bitte:

Die Trennung hat auch steuerliche Auswirkungen. Die Ehegatten werden während ihres Zusammenlebens steuerlich privilegiert durch das sog. Ehegattensplitting. Die Steuer wird bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anhand von Lohnsteuerklassen bestimmt und abgezogen. Oft wird hierbei eine Kombination gewählt, bei welcher der besser verdienende Ehegatte nach Lohnsteuerklasse 3 und der andere nach der ungünstigen Steuerklasse 5 versteuert wird. Diese steuerliche Besserstellung der Eheleute kann in dem Jahr, in dem sich die Eheleute getrennt haben, beibehalten werden. Im Folgejahr muss dann aber getrennt veranlagt werden, das heißt nach Lohnsteuerklasse 1 (bzw. Steuerklasse 2, wenn bei ihnen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zu berücksichtigen ist). Trennen Sie sich also beispielsweise am 12. April 2013, so müssen die Steuerklassen mit Wirkung zum 1. Januar 2014 gewechselt werden. Wir beraten Sie selbstverständlich umfassend zu den steuerlichen Auswirkungen.

Ausgleich der Rentenanwartschaften, der sog. Versorgungsausgleich

Im Rahmen des Scheidungsverfahrens ist der sog. Versorgungsausgleich durchzuführen. Dies ist der Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften. Die Versorgungsträger (Deutsche Rentenversicherung etc.) errechnen aufgrund der Angaben der Eheleute die Anwartschaften. Der Ehegatte mit den höheren Anwartschaften muss die Hälfte der Differenz ausgleichen. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs ist die Regel, der Ausschluss bzw. Verzicht die Ausnahme. Ist der Ausgleich durch notariellen Vertrag ausgeschlossen, ist das mit der Scheidung befasste Amtsgericht – Familiengericht – grundsätzlich an diesen Ausschluss gebunden. Der Ausschluss ist jedoch unwirksam, wenn innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluss Antrag auf Scheidung der Ehe gestellt wird. Der Ausschluss muss zudem nach neuerer obergerichtlicher Rechtsprechung einer Inhaltskontrolle standhalten, was verkürzt gesagt der Fall ist, wenn ein Ehegatte nicht grob benachteiligt wird. Dies ist jedoch eine Frage des Einzelfalles und müsste zudem von einem der Ehegatten geltend gemacht werden.

Teilung der Haushaltsgegenstände

Zu klären ist regelmäßig die Frage, was mit den Haushaltsgegenständen geschehen soll. Dazu zählen Möbel, Bettwäsche, Gardinen, Fernsehgeräte etc. Auch ein Pkw kann zum Hausrat gehören, wenn er nicht ausschließlich zu beruflichen Zwecken, sondern von den Eheleuten gemeinsam genutzt wird. Die Haushaltsgegenstände müssen grundsätzlich geteilt werden. Dies kann schon in der Trennungszeit, etwa beim Auszug eines Ehegatten aus der Wohnung, geschehen.  Es besteht dabei nach dem Gesetz die Vermutung, dass Haushaltsgegenstände, die in der Ehezeit angeschafft wurden, gemeinsames Eigentum sind. Will ein Ehegatte dies nicht gelten lassen, so muss er dies widerlegen. Wurden die Gegenstände gemeinsam angeschafft, so darf ein Ehegatte diese nicht ohne Zustimmung des anderen mitnehmen.

Ehewohnung und gemeinsam bewohntes Haus bei Trennung und Scheidung

Ebenso wie bei den Haushaltsgegenständen sollten sich die Eheleute am Besten einigen, wer die Ehewohnung weiter bewohnt und wer auszieht bzw. ob beide ausziehen. Ist eine Einigung nicht möglich, so entscheidet das Gericht. Sind beide Mieter der Wohnung, so müssen beide die Wohnung gemeinsam kündigen oder einverständlich einen Aufhebungsvertrag mit dem Vermieter schließen.

Zugewinnausgleich im Scheidungsverfahren

Für den Fall der Scheidung ist gegebenenfalls ein sog. Zugewinnausgleich vorzunehmen, d.h. ein Ausgleich des in der Ehezeit erworbenen Zugewinns an Vermögen. Derjenige Ehegatte mit dem höheren Zugewinn ist verpflichtet, dem anderen Ehegatten einen Zugewinnausgleich zu zahlen.  Wertsteigerungen des Anfangsvermögens bzw. des durch Schenkung erworbenen Vermögens über den Inflationsausgleich hinaus sind ausgleichspflichtig (z.B. Ackerland wird Bauland, der Kurswert der Aktien steigt, der Unternehmenswert steigt). Schenkungen und durch Erbfall erworbenes Vermögen, die ein Ehegatte während der Ehe bekommen hat, werden im Ergebnis nicht ausgeglichen.

Miteigentum der Eheleute

Miteigentum, vor allem in Form von gemeinsamen (bebauten) Grundstücken, ist daneben am sinnvollsten durch Verkauf und Teilung des Verkaufserlöses bzw. durch Übernahme des Grundstücks durch einen der Miteigentümer gegen Ausgleichzahlung zu teilen.

Nachehelicher Unterhalt

Nach der Rechtskraft der Scheidung besteht gegebenenfalls ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. Nach dem mit Wirkung zum 1.1.2008 abgeänderten Unterhaltsrecht kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

Neben dem Kinderbetreuungsunterhalt gibt es weitere Gründe zur Zahlung von nachehelichen Unterhalt. Dies sind im Wesentlichen Unterhalt wegen Alter, Krankheit oder Gebrechen, Aufstockungsunterhalt und der sog. Ausbildungs-, Fortbildungs oder Umschulungsunterhalt.

Im Rahmen des sog. Aufstockungsunterhals kann ein geschiedener Ehegatte Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus seiner angemessenen Erwerbstätigkeit nicht zum vollen Unterhalt ausreichen. Die Höhe des Unterhalts bemisst sich nach dem Unterschiedsbetrag zwischen den tatsächlichen Einkünften und dem vollen Unterhalt, also dem Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen.

Die Unterhaltsansprüche können sowohl herabgesetzt als auch zeitlich begrenzt werden. Dies ist eine Frage des Einzelfalls.

Beratung und Vertretung in Kindschaftssachen

Wir beraten und vertreten Sie umfassend und kompetent in allen Kindschaftssachen. Die Ehegatten sind als Eltern gemeinsam Inhaber des Sorgerechts für die gemeinsamen Kinder. Sie vertreten das Kind gemeinschaftlich. Das gemeinsame Sorgerecht besteht grundsätzlich auch bei Trennung und Scheidung fort. Eine familiengerichtliche Sorgerechtsregelung findet nur auf Antrag eines oder beider Elternteile statt. Nach der Trennung beschränkt sich die bis dahin umfassende Sorgegemeinsamkeit auf grundsätzliche Entscheidungen, während der Betreuungselternteil die Alleinsorge für alle “Angelegenheiten des täglichen Lebens“ hat. Ein wichtiger Bestandteil des Sorgerechts ist das sog. Aufenthaltsbestimmungsrecht. Die Eltern können sich untereinander einigen, bei wem das Kind dauerhaft seinen Aufenthalt hat. Das kann auch dadurch geschehen, dass das Kind rein tatsächlich bei einem der Eltern wohnt und der andere dies so belässt.

Der Elternteil, der nicht täglich mit den gemeinsamen Kindern zusammenlebt, hat ein Umgangsrecht. Die Kinder haben bei einem Elternteil ihren tatsächlichen Lebensmittelpunkt. Dem anderen stehen (nur) gegenseitige „Besuche“ zu, auch wenn er am Sorgerecht beteiligt bleibt. Einschränkungen oder der gänzliche Ausschluss von Besuchskontakten sind nur durchsetzbar, wenn geboten sind, um Gefahren für das Kindeswohl abzuwehren. In der Regel wird Umgang an jedem zweiten Wochenende (mit Übernachtung), für die Hälfte der Ferien und an Feiertagen (Weihnachten, Ostern pp.) vereinbart. Können sich die Eltern nicht einigen, so entscheidet das Amtsgericht – Familiengericht – über den Umgang. 

Beratung und Vertretung in hochkonflikthaften Sorgerechtsverfahren

Sie befinden sich in einer hochkonflikthaften gerichtlichen Auseinandersetzung mit dem anderen Elternteil? Sie streiten über das Sorgerecht- und/oder Umgangsrecht? Sie haben den Überblick über das laufende Verfahren verloren und fühlen sich nicht ausreichend vertreten? Kein Problem, sprechen Sie uns an, wir verfügen über jahrelange Erfahrung in hochkonflikthaften Kindschaftsverfahren. Wir klären Sie auf über die Rolle von Verfahrensbeiständen, Sachverstänidgen und Jugendämtern. Wir führen Sie sicher durch diese Verfahren und sichern Ihre Rechte und die Ihres Kindes.

Rechtsberatung zum Kindesunterhalt, Durchsetzung und Abwehr von Ansprüchen

Eltern schulden ihren - insbesondere minderjährigen – Kindern Kindesunterhalt. Der Elternteil, bei dem das Kind seinen Aufenthalt hat, muss seinem minderjährigen Kind keinen Barunterhalt zahlen. Er leistet Unterhalt durch die Betreuung und Pflege des gemeinsamen Kindes. Unterhalt in Form eines monatlichen Zahlbetrages muss hingegen derjenige Elternteil zahlen, bei dem das minderjährige Kind nicht wohnt. Die Höhe des Unterhalts bestimmt sich nach seinen Nettoeinkünften und dem Alter des Kindes. Gerechnet wird nach der sog. Düsseldorfer Tabelle.

Rechtsberatung und Vertretung

Wir beraten und vertreten Sie darüber hinaus in allen weiteren familienrechtlichen Angelegenheiten, unter anderem

Elternunterhalt: Unterhalt für die eigenen Eltern, vor allem dann, wenn durch eine Unterbringung der Eltern in ein Pflegeheim ein ungedeckter Bedarf besteht und von Seiten der zuständigen Behörde Auskunft und Zahlung verlangt wird

Unterhalt für den Elternteil eines nichtehelichen Kindes gegen den anderen Elternteil

Abstammungssachen: Klärung der Abstammung unter anderem durch Vaterschaftsanfechtung und Vaterschaftsfeststellungsverfahren und Verfahren gem. § 1598a BGB (Vaterschaftstest durch DNA- Analyse)

Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Rechte und Pflichten der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach Trennung, Rückforderung von Zuwendungen

Scheidungsverfahren mit Auslandsberührung: Wenn einer der Ehegatten nicht deutscher Staatsangehöriger ist, gilt es Besonderheiten zu beachten. Insbesondere ist die Kenntnis, nach welchen Vorschriften sich Trennung und Scheidung im Heimatland des Ehegatten beurteilen, wichtig. Denn Ziel muss es sein, dass der verfahrensabschließende Beschluss des deutschen Gerichts später im Heimatland des Ehegatten anerkannt wird